Text Box: Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Beitritt der Europäischen Union

zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Fragen und Antworten

Wo stehen wir derzeit?

Es besteht allgemein Einigkeit über die Notwendigkeit und politische Bedeutung des Beitritts der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Der auf dem EU-Gipfel in Lissabon vom 18. bis 19. Oktober 2007 verabschiedete „Vertrag von Lissabon“ enthält eine Bestimmung zum EU-Beitritt zur EMRK.

Das Protokoll Nr. 14 zur EMRK sieht die Möglichkeit eines EU-Beitritts vor. Den genauen Beitrittsmodalitäten, von denen einige ein weiteres Protokoll zur EMRK oder einen Beitrittsvertrag erfordern, müssen alle Mitgliedsstaaten des Europarates sowie die Europäische Union zustimmen.

Warum ist der Beitritt der EU zur EMRK so wichtig?

Der Beitritt der EU zur EMRK wird den Schutz der Menschenrechte in Europa weiter stärken, indem das europäische Rechtssystem einer unabhängigen externen Kontrolle unterworfen wird.

Jeder kann bei einem Verstoß der EU gegen durch die EMRK garantierte Rechte beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eine Beschwerde einreichen.

Der Beitritt der EU zur EMRK ist der beste Weg, um eine harmonische Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu gewährleisten.

Wird die EU durch den Beitritt zur EMRK auch an Zusatzprotokolle zur EMRK, in denen weitere Rechte und Freiheiten festgelegt sind, gebunden sein?

Durch den Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention ist die EU nicht automatisch an die Zusatzprotokolle zur Konvention gebunden. Derzeit existieren sechs Zusatzprotokolle, die Fragen wie Wahlrecht (Protokoll Nr. 1), Abschaffung der Todesstrafe (Protokolle Nr. 6 und 13) und ein allgemeines Verbot von Diskriminierung (Protokoll Nr. 12) beinhalten.

Die EU wird gesondert über den Beitritt zu einigen oder allen Protokollen entscheiden. Diese Entscheidungen können von der EU getroffen werden, nachdem sie Vertragspartei der EMRK selbst geworden ist.

Welches Verhältnis besteht nach dem Beitritt zwischen der EMRK und der EU-Grundrechtecharta?

Das Verhältnis zwischen der EMRK und der EU-Grundrechtecharta (die auf der EMRK und der Sozialcharta des Europarates basiert) ist ähnlich wie zwischen der EMRK und den Verfassungsbestimmungen zu Menschenrechten in den Vertragsstaaten der EMKR, die über die in der EMKR festgelegten Minimalstandards hinausgehen können, was auch oft der Fall ist.

Welche Rechtsmittel stehen Einzelpersonen nach dem Beitritt zur Verfügung?

Einzelpersonen werden die Möglichkeit haben, beim Gerichtshof in Straßburg Beschwerde gegen die EU zu erheben.

Durch den Beitritt der EU zur EMRK wird das bestehende, von der EU-Gesetzgebung vorgesehene Rechtsmittelsystem nicht verändert. Die Ausschöpfung dieser Rechtsbehelfe ist eine Vorbedingung für eine Klageerhebung in Straßburg. Individualbeschwerden, die sich direkt gegen Akte der EU richten, müssen von solchen unterschieden werden, die nationale Maßnahmen, bei denen EU-Recht angewandt oder umgesetzt wird, in Frage stellen.

Darf die EU nach dem Beitritt weiterhin ihre eigene Rechtsordnung entwickeln?

Die EMRK enthält Mindeststandards. Vertragsparteien der Konvention dürfen weiterhin einen umfassenderen Schutz der Menschenrechte gewährleisten; das gilt auch für die EU.

Wie bei jeder anderen Vertragspartei der EMRK obliegt es der Union zu entscheiden, wie sie den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bestmöglich entspricht.

Auch nach dem Beitritt wird der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die letzte Instanz für die Auslegung des EU-Rechts bleiben.

Wird sich ein EU-Richter an der Arbeit des Straßburger Gerichtshofes beteiligen?

Der Straßburger Gerichtshof setzt sich derzeit aus 47 Richtern aus den 47 Mitgliedsstaaten des Europarates zusammen. Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates aus einer drei Kandidaten umfassenden Liste gewählt, die von den Vertragsstaaten eingereicht wird. Ein im Hinblick auf die EU gewählter Richter könnte den Straßburger Gerichtshof durch zusätzliche Expertise zum EU-Rechtssystem unterstützen.

Haftungsausschluss Das vorliegende Dokument soll die derzeitige Situation und mögliche zukünftige Entwicklungen ausschließlich für die Medien zusammenfassen und gibt keineswegs den offiziellen Standpunkt des Europarates oder der Europäischen Union zu dieser Frage wieder.

Kontakt

Pressestelle des Europarates

Tel: +33 (0)3 88 41 25 60
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