DREIZEHNTE TAGUNG

(Frühjahrstagung, Straßburg, 27. – 28. März 2007)

Entschliessung 230 (2007) 1

über die Meinungs- und Versammlungsfreiheit von Lesben,

Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen

1 Diskussion und Zustimmung durch die Kammer der Gemeiden am 27. März 2007 und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 28. März 2007 (siehe Dokument CPL(13)9, Entschliessungsentwurf vorgelegt durch V. Prignachi (Italien, L, EVP/CD), im Namen von V. Sharkey (Irland, L, GILD), Berichterstatter).


1. Der Kongress der Gemeinden und Regionen Europas ist äußerst besorgt über die Verletzung des Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen (LGBT) in einigen Mitgliedstaaten des Europarates. Diese Missachtung der Rechte äußert sich in dem Verbot oder dem Versuch, friedliche Versammlungen oder Kundgebungen von LGBT und ihren Anhängern zu verbieten, sowie in der ausdrücklichen oder stillschweigenden Unterstützung einiger Kommunalpolitiker gegenüber gewalttätigen Gegendemonstrationen;

2. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, offiziell, konkret und effizient das Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit zu schützen, aber auch davon Abstand zu nehmen, Vorschläge zu unterbreiten, die die Diskriminierung oder den Hass, der auf Intoleranz basiert, legitimieren können;

3. Außerdem sind die Gemeindebehörden angehalten, den friedlichen Ablauf von legalen Versammlungen zu gewährleisten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Aggressionen gewalttätiger Gegner zu vermeiden. Das theoretische Risiko von Unruhen oder die einfache Anwesenheit feindlicher Elemente bei einer öffentlichen Kundgebung ist kein Grund, diesen Kundgebungen Beschränkungen aufzuerlegen;

4. Das Recht der Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich, nicht nur, um ihre Würde und ihre Entwicklung als Individuum und als Bürger zu garantieren, sondern auch, um die Gleichberechtigung und die Demokratie zu fördern und zu schützen und den Zusammenhalt und die Solidarität innerhalb der Gesellschaft zu festigen;

5. Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten legt in Artikel 10 und 11 fest, dass jeder Mensch ein Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit ohne Einmischung des Staates und ohne Diskriminierung hat (Artikel 14) ;

6. Da die Meinungs- und Versammlungsfreiheit das Zentrum jeder demokratischen Gesellschaft ist und die Gemeinden beim Schutz dieser Rechte eine grundlegende Rolle spielen, hat der Kongress die nachstehenden Empfehlungen ausgearbeitet, damit die LGBT in allen Mitgliedstaaten des Europarates ihr Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit voll und ganz ausüben können. Der Kongress fordert daher die Gemeinden auf:

a. die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Aufhetzung zu Hass gemäß den in der Empfehlung R(97)20 des Ministerkomitees festlegten Prinzipien zu bekämpfen;

b. die Leitlinien über die Freiheit zur friedlichen Versammlung zur Kenntnis zu nehmen, die derzeit von der Expertengruppe des BIDDH/OSZE über die Versammlungsfreiheit ausgearbeitet werden und sie nach Abschluss anzuwenden;

c. das Recht auf friedliche Versammlung nur als letztes Rechtsmittel einzuschränken, nachdem alle anderen Rechtsmittel in einer offenen, objektiven und transparenten Auswertung aller verfügbaren Informationen ausgeschöpft wurden, um zu einem Übereinkommen über die Kundgebung zu kommen und in solchen Fällen:

i.              darauf zu achten, dass die auferlegten Beschränkungen für Kundgebungen oder Versammlungen aus den in den internationalen Instrumenten festgelegten legitimen Gründen streng eingehalten werden und dass die Interpretation dieser Gründe im Einklang mit der geltenden Rechtssprechung steht und unter keinen Umständen besonderen politischen oder religiösen Überzeugungen unterliegt;

ii.             möglichst wenig restriktive Fristen, Räume oder Mittel aufzuerlegen, um das erklärte legitime Ziel zu erreichen;

iii.            dem Organisator der Kundgebung die Gelegenheit zu geben, auf alle Anliegen, insbesondere der Kontrollbehörde oder eines Dritten, der diese informiert hat, einzugehen;

iv.            die Gründe, die zu diesen Einschränkungen führen, rechtzeitig vor dem angekündigten Datum der Veranstaltung bekannt zu geben, damit der Organisator die Rechtmäßigkeit der Einschränkungen vor Gericht anfechten kann, bevor die Veranstaltung stattfindet;

v.             geeignete vernünftige Maßnahmen zu ergreifen, damit legale Kundgebungen friedlich verlaufen und jede Regelung zu vermeiden, die die Art der Veranstaltung grundlegend verändern würde, wie unnütze Barrieren zur Kanalisierung der Menge oder das Aufzwingen eines Parcours, der nicht durch das Stadtzentrum führt;

vi.            wenn eine Protestbewegung gegen eine LGBT-Kundgebung vorgesehen ist, eine angemessene polizeiliche Überwachung einzurichten, damit die LGBT-Teilnehmer nicht fürchten müssen, Opfer körperlicher Gewalt zu werden. Dies steht im Einklang mit Artikel 2 der Konvention, die offiziell den Behörden die Pflicht auferlegt, das Recht auf Leben zu schützen sowie Artikel 3, der vorsieht, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf;

d. sicherzustellen, dass sie und ihre Angestellten ein Beispiel der Toleranz sind und:

i.              ihre Funktionen weder willkürlich noch diskriminierend ausüben und keine Einschränkungen aufgrund des Inhalts einer Kundgebung verhängen;

ii.             es nicht aus Gewissens- oder religiösen Gründen ablehnen, den Mitgliedern der LGBT-Gemeinschaft bestimmte Dienste zu erbringen, wenn die betreffenden Dienste klar in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt sind;

e. darauf zu achten, dass bei der Abhaltung der Kundgebungen der LGBT:

i.              die Benachrichtigungsverfahren so wenig bürokratisch wie möglich sind;

ii.             die Öffentlichkeit Zugang zu verlässlichen Informationen über die vorgesehene Veranstaltung erhalten sollte und auf Diskriminierung und Intoleranz aufmerksam gemacht wird;

iii.            die Reinigungskosten nach der Veranstaltung nicht dem Organisator auferlegt werden, wenn die Veranstaltung gemeinnützig ist;

f. die Beziehungen zwischen der örtlichen Polizei und der Gemeinschaft zu verstärken und zu fördern, um die Gefahr einer Eskalation bei einer öffentlichen Veranstaltung zu verringern:

i.              darauf zu achten, das die Polizisten ausreichend in den Menschenrechten, in der Neutralität und der Nichtdiskriminierung unterwiesen werden und diese Prinzipien auch anwenden;

ii.             eine Versammlung nur als letzte Möglichkeit aufzulösen;

iii.            darauf zu achten, dass der Einsatz von Gewalt beschränkt oder diese Gewalt auf ein Minimum reduziert wird und die internationalen Normen, die klare Anweisungen für den Einsatz von Gewalt zur Aufrechterhaltung der Ordnung geben, strikt eingehalten werden;

iv.            darauf zu achten, dass die Ordnungskräfte unverzüglich effiziente Maßnahmen ergreifen (nach den üblichen Überlegungen im Sinne der öffentlichen Ordnung), um alle diejenigen von einer Kundgebung auszuschließen, die die Absicht haben, diese zu stören;

v.             die Veranstalter einer Kundgebung nie aufzufordern, ihre eigenen Sicherheitskräfte einzustellen oder die Kosten für die polizeiliche Überwachung zu übernehmen (was an sich eine Art der Einschränkung ist, die die offizielle Pflicht der Behörden untergräbt, die Ausübung dieser Rechte zu schützen);

g. Kompetenzen zu entwickeln, um Streitfälle durch Vermittlung zu regeln und so die Bemühungen um einen allgemeinen akzeptablen Kompromiss zwischen den gegnerischen Gruppen zu unterstützen, indem auf die Erfahrung der örtlichen Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Vermittlung zurückgegriffen wird und der Pool der kompetenten Vermittler erhöht wird;

h. unabhängige qualifizierte Beobachter einzustellen, die die Veranstaltungen der LGBT objektiv beurteilen, die Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung prüfen und sich mit Gegendemonstrationen oder Brennpunkten befassen und überprüfen, ob sie mit den Bestimmungen der geschlossenen Abkommen konform sind, sowie Kontakte mit dem BIDDH/OSZE zu knüpfen, um ein Überwachungsprogramm für Veranstaltungen der LGBT auszuarbeiten;


7. Der Kongress beschließt unter anderem:

a. vorzuschlagen, die Diskussionen über die Meinungs- und Versammlungsfreiheit der LGBT auf die Tagesordnung künftiger Sitzungen auf höchster Ebene mit den Vertretern der BIDDH/OSZE zu setzen, um die Kooperation zwischen beiden Organisationen zu stärken;

b. seinen Ausschuss für Sozialen Zusammenhalt aufzufordern, eng mit dem Kommissar für Menschenrechte bei Fragen der Diskriminierung gegenüber Mitgliedern der LGBT-Gemeinschaft zum Beispiel im Rahmen einer Kooperation mit den Bürgerbeauftragten zusammenzuarbeiten.