Übersetzung aus dem Französischen


Straßburg, den 19. November 2010                                                CCJE (2010)2 endg.

                                                                                                                                          

BEIRAT DER EUROPÄISCHEN RICHTER

(CCJE)

Stellungnahme Nr.13 (2010) über die Rolle der richter bei der vollstreckung gerichtlicher entscheidungen


          I.    Einleitung

1.     Das Ministerkomitee des Europarats hat den Beirat der Europäischen Richter (im Folgenden „der CCJE“) beauftragt, im Jahr 2010 eine Stellungnahme „über die Rolle der Richter bei der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und deren Verhältnis zu den anderen staatlichen Aufgaben und den auf diesem Gebiet tätigen anderen Akteuren“ zu verabschieden.1

2.     Der CCJE hat diese Stellungnahme auf der Grundlage von Antworten zu einem Fragebogen erarbeitet, die von 34 Staaten übermittelt worden sind.Die Antworten der meisten Mitgliedstaaten verweisen auf zahlreiche Hindernisse bei der wirksamen und angemessenen Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Diese Hindernisse betreffen die zivil-, verwaltungs- und strafrechtlichen Sachen. In Zivil- und Verwaltungssachen weisen die Mitgliedstaaten insbesondere auf díe Komplexität und die Kosten von Vollstreckungsverfahren hin. In Strafsachen berichten die Mitgliedstaaten beispielsweise von schlechten Haftbedingungen oder Unzulänglichkeiten bei der Zahlung von Geldstrafen/Geldbußen.

3. Ziel dieser Stellungnahme ist es, konkrete Ansatzpunkte vorzuschlagen, um die Rolle der Richter bei der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu verbessern, sie befasst sich nicht mit dem Vollstreckungsverfahren im Allgemeinen.

4. Die richterliche Rolle wird demnach sowohl im Hinblick auf die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in Zivil-, Verwaltungs- und Strafsachen behandelt, als auch auf internationaler Ebene im Wege insbesondere der Durchführung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden „der Gerichtshof“) erlassenen Urteile.

________________________

[1] Siehe den Sonderauftrag des CCJE für 2010, angenommen am 20. Januar 2010 vom Ministerkomitee auf der 1075. Sitzung der Ministerstellvertreter.

5.    Der CCJE stützt sich im Rahmen dieser Stellungnahme auf Rechtsinstrumente des Europarats, und zwar:

-           die Europäische Menschenrechtskonvention (im Folgenden „die EMRK“) und insbesondere die Artikel 5, 6, 8 und 13 und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1;

-           die Erklärung von Interlaken auf der Konferenz auf hoher Ebene zur Zukunft des Gerichtshofs (19. Februar 2010);

-           die Empfehlung Rec(2003)16 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen;

-           die Empfehlung Rec(2003)17 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen;

-           die Empfehlung Rec(2006)2 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze;

-           die Empfehlung CM/Rec(2008)2 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über wirksame innerstaatlich umzusetzende Mittel zwecks rascher Durchführung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte;

-           den CEPEJ-Bericht „Europäische Justizsysteme“ (Ausgabe 2010);

-           „Die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in Europa“ (CEPEJ-Studien Nr. 8);

-           die CEPEJ-Leitlinien im Hinblick auf eine bessere Umsetzung der bestehenden Europaratsempfehlung über die Vollstreckung;

-           den 3. Jahresbericht von 2009 über die Überwachung der Durchführung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erlassenen Urteile;

-           das Übereinkommen über den Schutz personenbezogener Daten (SEV Nr. 108);

-           den Standpunkt des Kommissars für Menschenrechte: „Die unvollständige  Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen erschüttert das Vertrauen in die Justiz der Staaten” (31. August 2009);

-           die Übereinkommen des Europarats über die Strafvollstreckung und die Auslieferung:das Europäische Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 24) und die Zusatzprotokolle (SEV Nr. 86 und SEV Nr. 98); das Europäische Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter und bedingt entlassener Personen (SEV Nr. 51); das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (SEV Nr. 70); das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (SEV Nr. 112) und das Zusatzprotokoll (SEV Nr. 167);

sowie die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die folgenden Rechtssachen:

-           Hornsby ./. Griechenland (19. März 1997, Nr.18357/91);

-           Burdov ./. Russland Nr. 2 (15. Januar 2004, Nr. 33509/04);

-           Akashev ./. Russland (12. Juni 2008, Nr. 30616/05);

-           Zielinski und Pradal und Gonzalez u.a. ./. Frankreich (28. Oktober 1999, Nr. 24846/94 u.f);

-           Cabourdin ./. Frankreich (11. April 2006, Nr. 60796/00);

-           Immobiliare Saffi ./. Italien (28. Juli 1999, GK Nr. 22774/93);

-           Papon ./. Frankreich (25. Juli 2002, Nr. 54210/00);

-           Annoni Di Gussola und Desbordes und Omer ./. Frankreich (14. November 2000, Nr.       31819/96, 33293/96). 

        II.    Allgemeine Grundsätze

6.    Als Vollstreckung gilt die Maßnahme, mit der Gerichtsentscheidungen und anderen gerichtlichen oder nichtgerichtlichen Vollstreckungstiteln Wirkung verliehen wird. Sie kann eine Verpflichtung zur Vornahme oder Nichtvornahme einer Handlung enthalten oder dazu auffordern, einen beschlossenen Betrag zu begleichen. Sie kann aus einer Geldstrafe oder -buße oder einer Freiheitsstrafe bestehen.

7.    Die effektive Durchführung einer bindenden gerichtlichen Entscheidung gilt als grundsätzliches Element des Rechtsstaates. Sie ist für das Vertrauen der Bürger in die Autorität der Rechtsprechung von zentraler Bedeutung. Die richterliche Unabhängigkeit und das Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6 EMRK) erweisen sich als unnütz, wenn die Entscheidung nicht vollstreckt wird.

8.    Das Vollstreckungsverfahren ist unter Achtung der Grundrechte und -freiheiten durchzuführen (Artikel 3, 5, 6, 8, 10 und 11 EMRK, Datenschutz usw.).

9.    Die zu vollstreckende Entscheidung muss bei der Bestimmung der Rechte und Pflichten klar und eindeutig abgefasst sein, um Hindernisse bei der wirksamen Vollstreckung zu vermeiden.2

________________________

2 Siehe Privalikhin ./. Russland, 12. Mai 2010. Der Gerichtshof bestätigt, dass, um darüber entscheiden zu können, ob die Vollstreckungsfrist angemessen war, er die Komplexität des Vollstreckungsverfahrens, das Verhalten des Antragstellers und der Behörden und die Bedeutung der Sache prüfen muss (siehe auch Raylyan ./.Russland, Nr. 22000/03, Rdnr. 31, 15. Februar 2007).

10.  Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt, dass Exekutive und Legislative in einigen Fällen bestrebt waren, das Vollstreckungsverfahren durch eine Weigerung oder Aussetzung zu beeinflussen oder durch Versagung jeglicher polizeilichen Befugnis allgemein versagt wurde.Sie haben auch in anhängige Rechtsstreitigkeiten eingegriffen, indem Anordnungen getroffen wurden, die häufig rückwirkender Natur waren oder sich mit Auslegungsfragen befassten und darauf abzielten, das absehbare Ergebnis eines Gerichtsverfahrens oder mehrerer Gerichtsverfahren zu ändern oder auch, indem neue Rechtsbehelfe eingeführt wurden.3

11.  Die Vollstreckung von Entscheidungen darf nicht durch einen externen Eingriff der Exekutive oder Legislative in Form von rückwirkenden Rechtsetzungssakten mit zwingendem Charakter beeinträchtigt werden.

12.  Der in Artikel 6 EMRK aufgeführte spezielle Begriff des „unabhängigen Gerichts“ bedeutet, dass die Befugnis, bindende Entscheidungen zu treffen, nicht der Annahme oder Ratifikation unterliegt, und dass die Entscheidung von einer nichtgerichtlichen Instanz inhaltlich nicht verändert werden darf, wozu auch das Oberhaupt eines Staates zählt.4 Deshalb sollen alle Bereiche der staatlichen Gewalt dafür sorgen, dass die Rechtsvorschriften über die in ihrer Verfassung oder auf höchster Gesetzgebungsebene verankerte Unabhängigkeit der Gerichte in einer Weise ausgelegt werden, dass eine rasche Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen vorgesehen ist und die anderen staatlichen Gewalten nicht eingreifen, wobei hiervon nur die Amnestie oder der Gnadenerweis in Strafsachen ausgenommen sind.Die Aussetzung einer Urteilsvollstreckung darf einzig durch eine gerichtliche Entscheidung angeordnet werden.

13.  Es darf keinen Aufschub des Vollstreckungsverfahrens geben, es sei denn, aus gesetzlich vorgesehenen Gründen. Aussetzungen unterliegen dem richterlichen Ermessen.

________________________

3 Siehe z.B. die Rechtssache Immobiliare Saffi ./. Italien, 28. Juli 1999, und 156 andere Beschwerden gegen Italien; Zielinski und Pradal und Gonzales u.a. ./. Frankreich, 28. Oktober 1999, Rdnr. 57; Cabourdin ./. Frankreich, 11. April 2006.

4 Siehe z.B. die Rechtssache Van de Hurk ./. Niederlande, 19. April 1994; Findlay ./. Vereinigtes Königreich, insbesondere Rdnr. 77.

14.  Vollstreckungsbedienstete dürfen nicht befugt sein, den Wortlaut der Entscheidung in Frage zu stellen oder zu ändern.

15.  Stellt sich die Vollstreckung einer Entscheidung für eine Partei als notwendig heraus, soll dieser ermöglicht werden, das Vollstreckungsverfahren in einfacher Weise einzuleiten. Alle Behinderungen dieses Verfahrens, wie übermäßige Kosten, sind zu vermeiden.

16.  Die Vollstreckung muss rasch und wirksam erfolgen. Zu dem Zweck sind die notwendigen Mittel für die Vollstreckung vorzusehen. Die verfügbaren Ressourcen, die zuständigen Stellen und das anwendbare Verfahren müssen in eindeutigen Rechtsvorschriften festgelegt sein.

17.  Die Mitgliedstaaten sollen zu Vollstreckungszwecken ein beschleunigtes Verfahren oder ein Eilverfahren einsetzen, wenn die Verzögerung einen unwiderruflichen Schaden verursachen dürfte (bestimmte familienrechtliche Sachen, Fälle, in denen der Beklagte flüchtig ist, Abschiebungsfälle, Gefahr der Beschädigung von Vermögensgegenständen usw.).

18.  Damit die Richter ihrer Rolle gerecht werden, muss die Judikative bei der Vollstreckung mit folgenden Aufträgen befasst werden:

·                     Anrufung eines Gerichts, wenn keine Vollstreckung erfolgt oder wenn diese von den zuständigen Stellen verzögert wird; richterliches Einschreiten auch dann, wenn die Grundrechte von Parteien betroffen sind; jedenfalls sollte das Gericht die Möglichkeit haben, eine gerechte Entschädigung zuzubilligen;

·                     Anfechtung vor einem Gericht (durch Berufung oder Beschwerde), wenn im Vollstreckungsverfahren Missbräuche auftreten;

·                     Anrufung eines Gerichts, um Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vollstreckung beizulegen und die staatlichen Stellen oder andere zuständige Organe anzuweisen, die Entscheidungen zu vollstrecken; im letzten Abschnitt sollte es dem Gericht zustehen, alle möglichen Mittel einzusetzen, um die Vollstreckung sicherzustellen;

·                     Identifizierung und umfassende Berücksichtigung der Rechte und Belange Dritter und von Familienangehörigen einschließlich derjenigen von Kindern.

19.  In einigen Rechtsordnungen können die Parteien durch mittelbare Zwangsmaßnahmen verpflichtet werden, den gerichtlichen Entscheidung nachzukommen, indem beispielsweise Zwangsgelder verhängt oder Rechtsvorschriften erlassen werden, mit denen die Vollstreckungsweigerung pönalisiert wird. Der CCJE ist der Ansicht, dass solche mittelbaren Vollstreckungsmaßnahmen, die in allen Fällen gesetzlich vorzusehen und von Gerichts wegen in der Entscheidung selbst oder sogar danach zu billigen sind, besondere Bedeutung haben, um die Vollstreckung in dringenden Fällen zu gewährleisten, in denen die eigentliche Vollstreckung nicht durch eine gleichwertige Entschädigung ersetzt werden kann sowie in Familienrechtssachen, in denen die Anwendung von Gewalt dem Wohl des Kindes schaden könnte. Angesichts der Vorteile, die sich aus dem mittelbaren Zwang ergeben, empfiehlt der CCJE den Gerichten, diese Maßnahme im größtmöglichen Rahmen einzusetzen, weil sie ebenfalls in den meisten Fällen eine zügige Vollstreckung gestattet.

20.  Der CCJE ist der Ansicht, dass bei den Vollstreckungskosten ein transparenter - vorzugsweise gesetzgeberischer - Rechtsrahmen anwendbar sein sollte.Bei der Höhe der Kosten sollte die Art der von den Vollstreckungsbediensteten ausgeübten Tätigkeit berücksichtigt werden, die verglichen mit dem Wert der Klage nicht unbedingt verhältnismäßig ist. Liegt eine Rechtsstreitigkeit vor, sind die Kosten von Gerichts wegen zu bemessen.

21.  Um den Zugang zum Gericht zu garantieren, sind den Antragstellern, welche die Vollstreckungskosten nicht begleichen können, alternative Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe oder Finanzierung anzubieten (im Wege einer öffentlichen Finanzierung oder durch Kostenreduzierung).

22.  Die primäre Bedeutung der Vollstreckung, d.h. die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, setzt voraus, dass in den Systemen, die sich mit der Evaluierung der Justiz befassen, und in den Informationen zum Justizsystem die Vollstreckungsdaten einzubeziehen sind, die den Rechtsuchenden, der breiten Öffentlichkeit und den Medien bereitgestellt werden, wie in der Stellungnahme des CCJE Nr.6 (Teile A und C) vorgeschlagen wird.

23.  Der CCJE empfiehlt, die Justizverwaltungsräte oder andere entsprechende unabhängige Stellen sollten regelmäßig einen Bericht über die Effektivität der Vollstreckung veröffentlichen; darin sollten Angaben zu den Verzögerungen und deren Ursachen sowie über die diversen Vollstreckungsmethoden enthalten sein.Ein besonderer Abschnitt sollte sich mit der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen befassen, die gegen öffentliche Rechtsträger ergehen.

       III.    Die Rolle der Richter bei der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen

24.  Die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht dazu führen, ein gänzlich neues Verfahren anzustrengen und die Vollstreckungsverfahren dürfen die ursprüngliche Entscheidung in der Hauptsache nicht in Frage stellen.Gleichwohl kann der Richter befugt sein, die Vollstreckung zurückzustellen oder aufzuschieben, um den besonderen Umständen der Parteien Rechnung zu tragen, vor allen Dingen um Artikel 8 EMRK gerecht zu werden.

25.  Soll der Rechtsstaat beibehalten und das Vertrauen der Rechtsuchenden in das Justizsystem sichergestellt werden, müssen die Vollstreckungsverfahren verhältnismäßig, fair und wirksam sein. So müssen die Lokalisierung und Beschlagnahme des Vermögens der Beklagten so wirksam wie möglich gestaltet werden, wobei die anwendbaren Bestimmungen über Menschenrechte, den Schutz personenbezogener Daten und das Erfordernis einer gerichtlichen Kontrolle zu berücksichtigen sind.

26.  Können die Parteien über ihre Rechte verfügen und schließen sie eine gesetzeskonforme Vollstreckungsvereinbarung ab, darf keine Rechtsvorschrift die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung unterbinden.

27.  Im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren ist das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten mit der Möglichkeit in Einklang zu bringen, die Informationen aus den Datenbanken über das Vermögen der Beklagten zu nutzen.Zu dem Zweck sind das Verfahren und die Genehmigung zur Datennutzung einem strengen Rechtsrahmen zu unterwerfen, um eine wirksame und umfassende Durchführung zu gewährleisten und um Missbräuche zu vermeiden. Alle staatlichen Organe, die Datenbanken mit Informationen pflegen, die für eine wirksame Durchführung benötigt werden, sind verpflichtet, den Gerichten diese Informationen zu übermitteln.

28.  Die erneute Nutzung von Informationen in Bezug auf das Vermögen eines Beklagten im Zusammenhang mit späteren Vollstreckungsverfahren, bei denen derselbe Beklagte Partei ist, muss einem klaren und spezifischen Rechtsrahmen unterliegen (Festsetzung strenger Fristen im Hinblick auf die Datenspeicherung usw.) und allen verfahrensrechtlichen Erfordernissen entsprechen, die notwendig sind, um das Vollstreckungsverfahren anzustrengen.

      IV.    Die Rolle des Richters bei der Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen

29.  Der CCJE ist der Ansicht, dass die meisten Grundsätze zum Thema Vollstreckung in Zivilsachen sinngemäß auf die Vollstreckung in Verwaltungssachen anwendbar sind, unabhängig davon, ob eine solche Vollstreckung sich auf eine Privatperson oder eine staatliche Einrichtung bezieht.

30.  Gleichwohl sind einige spezielle Erwägungen in Bezug auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen angebracht, wenn sie öffentliche Rechtsträger betreffen.Diese Erwägungen gelten für das Verwaltungsrecht aber auch für zivilrechtliche Streitigkeiten.

31.  Der CCJE ist zunächst der Auffassung, dass die öffentlichen Rechtsträger in einem Rechtsstaat verpflichtet sind, gerichtlichen Entscheidungen Folge zu leisten und diese zügig  von Amts wegen umzusetzen. Die Vorstellung, dass ein Staat sich weigert, einer gerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten, stellt in der Tat das Rechtsstaatsprinzip in Frage.

32.  Eine beträchtliche Zahl an Fällen, die dem Gerichtshof vorgelegt wurden, behandelt die Nichtvollstreckung gerichtlicher Entscheidungen durch staatliche Behörden.Ein Staat sollte die gegen ihn ergangenen Urteile unverzüglich befolgen und vom Kläger nicht verlangen, auf Vollstreckungsverfahren zurückzugreifen. Der Gerichtshof hat wiederholt Beschwerden zugestimmt, in denen die Beschwerdeführer solche Verfahren entweder nicht eingesetzt haben oder wenn sie das dennoch taten, mit dem Hinweis, dass man von einer Person, die aufgrund eines gegen den Staat ergangenen vollstreckbaren Urteils obsiegt hat, nicht verlangen könne, auf ein neues Verfahren zwecks Vollstreckung

      dieses Urteils zurückzugreifen.5

33.  Im Falle der Zwangsvollstreckung sollen die Staaten sicherstellen, dass ihre Rechtsvorschriften straf- und disziplinarrechtliche Verfolgungshandlungen gegen die Amtsträger vorsehen, die für die verweigerte oder verzögerte Vollstreckung verantwortlich sind, wobei auch ihre zivilrechtliche Verantwortlichkeit zu hinterfragen ist.

34.  Die Staaten sollten diesen Amtsträgern auch die Mehrkosten bedingt durch die mangelnde oder verzögerte Vollstreckung in Rechnung stellen.Die Handlungen der Amtsträger, die eine Vollstreckung verzögern oder verweigern, sollten stets einer wirksamen Beschwerde vor Gericht unterliegen.

35.  Gesetzgeberische Eingriffe in anhängige Vollstreckungen sind unzulässig, besonders dann, wenn ein öffentlicher Rechtsträger  der Schuldner ist.

36.  In diesem Zusammenhang sollten die Vollstreckungsbediensteten zuständig sein, die für Privatpersonen zuständig sind, und dieselben Verfahrensgrundsätze sollten anwendbar sein. Den Richtern sollten keine Beschränkungen auferlegt werden, wenn sie die Rechtsvorschriften anwenden oder von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Falle eines verzögerten Vollstreckunsgverfahrens eine effektive Entschädigung zuzubilligen (Indexierung, Verzugszinsen zum allgemein gültigen Satz, spezielle Schäden, andere Sanktionen).6

37.  Die Urteile zu Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, mit denen einem Ausländer das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet versagt wird, behandeln häufig die Frage, ob ein Ausländer abgeschoben werden kann. In dem Fall gilt die Abschiebung als Vollstreckung der behördlichen Entscheidung. Um eine wirksame Beschwerde zu ermöglichen, ist der CCJE der Ansicht, dass die Staaten die Gerichte nicht daran hindern sollten, die Zulässigkeit der Abschiebung in ihrer abschließenden oder vorläufigen Entscheidung in Bezug auf die von der Verwaltungsbehörde getroffene Maßnahme zu prüfen.

________________________

5 Siehe Koltsov ../. Russland, 24. Februar 2005, Rdnr. 16; Petrushko ./. Russland, 24. Februar 2005, Rdnr. 18; Metaxas ./. Griechenland, 27. Mai 2004, Rdnr. 19.

6 Eine solche Entschädigung stellt auch ein unmittelbares EMRK-Erfordernis dar (insbesondere Artikel 1 des Protokolls Nr. 1). Dem Gerichtshof zufolge wird dem Beschwerdeführer seine Opfereigenschaft nach Maßgabe

       V.    Die Rolle des Richters bei der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in Strafsachen

38.  In Strafsachen verlangt die Achtung der Rechtsstaatlichkeit den vollständigen Sanktionenvollzug, unabhängig von der Art der verhängten Strafe.Deshalb sollten die Mitgliedstaaten von umfänglichen strafpolitischen Maßnahmen absehen, die zu weniger schweren Strafen führen und aus Gründen des Haushalts, mangelnder Strafvollzugsanstalten oder wegen der Zweckmäßigkeit tatsächlich nicht vollzogen werden. Dadurch wird die Autorität von Gerichtsentscheidungen und somit die Rechtsstaatlichkeit selbst verletzt.

39.  Eine Sanktion kann im Wege einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe -oder buße oder einer anderen Strafandrohung erfolgen (z.B. Berufsverbot, Entzug der Fahrerlaubnis usw.). Allgemein obliegt die Umsetzung dieser Sanktionen nicht dem Gericht, sondern dem Staatsanwalt, der Polizei oder einer Verwaltungsbehörde. Das Gericht oder die zuständige Behörde kann öffentliche oder private Bedienstete, wie Gerichtsvollzieher, zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bestellen. In beiden Fällen wirken sich die Ausübung solcher Befugnisse und die Umsetzung strafrechtlicher Maßnahmen auf die Rechte des Einzelnen unmittelbar aus. Aufgabe des Richters ist es, diese Rechte im Rahmen der zu vollstreckenden Gerichtsentscheidung zu schützen und zu garantieren.

________________________

der Konvention nicht allein deshalb aberkannt, weil ein innerstaatliches Urteil vollstreckt wird, wenn ihm wegen der Verfahrensverzögerung keine Entschädigung angeboten wurde (siehe z.B. die Rechtssache Petrushko ./. Russland, 24. Februar 2005, Rdnr. 15). Bei der angemessenen Entschädigung, die möglicherweise nach Fristablauf gezahlt wird, sind die diversen Umstände zu berücksichtigen, um die Differenz zwischen dem fälligen und dem schließlich vom Gläubiger entrichteten Betrag auszugleichen und um den Nutzungsausfall zu entschädigen (siehe z.B. Akkus ./. Türkei, 9. Juli 1997, Angelov ./. Bulgarien, 22. April 2004, Eko Elda Avee ./. Griechenland, 9. März 2006). Für Nichtvermögensschäden kann ebenfalls eine Entschädigung beantragt werden (siehe z.B. Sandor ./. Rumänien, 24. März 2005). Der Mangel an staatlicher Verantwortlichkeit wegen Verzögerung bei diesen diversen Schadensarten ist nicht dadurch zu rechtfertigen, dass es unmöglich ist, die Schuld oder das Verschulden der staatlichen Behörde festzustellen (siehe Solodyuk ./. Russland, 12. Juli 2005, Rdnr. 16).

40.  Der Vollzug einer Freiheitsstrafe lässt sich aus zwei unterschiedlichen Blickwinkeln analysieren: Erstens unter dem Blickwinkel der Modalitäten beim Vollzug, d.h. Dauer und Umsetzung der Strafe, wobei Aspekte wie die Strafaussetzung, die bedingte Entlassung, der Freiheitsentzug von begrenzter Dauer, die vorläufige Haftentlassung mit gerichtlicher Kontrolle oder die elektronische Überwachung eine Rolle spielen; zweitens unter dem Blickwinkel der physischen und psychologischen Bedingungen oder der Auswirkungen des Freiheitsentzugs, was Fragen zur Rechtmäßigkeit der Haft als solche oder zu den Haftbedingungen aufwirft.

41.  In einigen Staaten sind die Gerichte für die Modalitäten beim Strafvollzug zuständig. In anderen Mitgliedstaaten werden diese Fragen von einem Ausschuss für bedingte Haftentlassung oder anderen Verwaltungsbehörden behandelt. In beiden Fällen muss die Umsetzung dieser Maßnahmen einem fairen Verfahren und einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen oder die Möglichkeit von Rechtsmitteln vorsehen.

42.  Änderungen bei der Art der Haft oder dem Ort des Vollzugs, beispielsweise die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt wegen des geistigen Zustands des Strafgefangenen, müssen der Anfechtung oder gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

43.   Der Freiheitsentzug gleich welcher Art muss jedenfalls mit Artikel 3 und 8 EMRK in Einklang stehen. Eine in Polizeigewahrsam befindliche oder eine verurteilte Person darf zu keinem Zeitpunkt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen werden. Die Menschenwürde ist während der Haft jederzeit zu schützen. Artikel 8 Absatz 1 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) ist ebenfalls zu achten, wobei die nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK zugesicherten Erfordernisse (Möglichkeit des behördlichen Eingriffs) zu beachten sind. Es ist Aufgabe der Gerichte, diese in den einzelnen Mitgliedstaaten gültigen Rechte und Garantien anzuerkennen und zu schützen.

44.  In einigen Mitgliedstaaten überwacht das Gericht die Haftbedingungen von Amts wegen. In anderen Mitgliedstaaten kann das Gericht diesen Auftrag von Amts wegen nicht übernehmen. Unabhängig vom gültigen System müssen die Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaates dem Verurteilten, seinem Rechtsbeistand sowie der Staatsanwaltschaft gestatten, das Gericht anzurufen, wenn die Haftbedingungen die Grundfreiheiten nach Artikel 3 und 8 EMRK verletzen. In diesen Rechtsvorschriften müssen auch Mechanismen vorgesehen sein, die es unabhängigen Verwaltungsinstanzen gestatten, die Haftbedingungen zu überwachen und gegebenenfalls ein Gericht anzurufen.

45.  Die Beziehungen zwischen dem Richter und den Vollstreckungsbediensteten (Justizministerium, Strafvollzugsverwaltung, Sozialdienst, Leitung der Vollzugsanstalt) sind in aller Regel  auf Streitigkeiten bei der Vollstreckung beschränkt, wobei diese Bedienstete entweder zu den Bedingungen oder dem Ablauf der Haft befragt oder aufgefordert werden, eine Stellungnahme zur Gewährung einer bestimmten Vollstreckungsmodalität abzugeben. In den Fällen wird der Richter dafür sorgen, dass er von diesen Bediensteten möglichst umfassend unterrichtet wird und dass die somit erlangten Auskünfte den Parteien zu kontradiktorischen Zwecken vorgelegt werden.

46.  Der Vollzug nicht freiheitsentziehender Sanktionen, die sich entweder auf die Vermögensgegenstände (z.B. Geldstrafen oder -bußen, Einziehungen, Schließung von Betrieben) auswirkt oder die Rechte der Person (z.B. Untersagung, bestimmte Rechte auszuüben, Entzug der Fahrerlaubnis) verletzt, kann ebenfalls zu zahlreichen Schwierigkeiten führen. Der Verurteilte muss die Möglichkeit haben, sich an das Gericht zu wenden, damit dieses sich zu den daraus resultierenden Streitigkeiten äußern kann.

47.  Es muss auch sichergestellt werden, dass die  mit dem Vollzug betrauten Richter eine spezielle Ausbildung erhalten, die es ihnen gestattet, die rechtlichen, technischen, sozialen und menschlichen Aspekte dieses Fachgebiets perfekt zu beherrschen.Diese spezielle Ausbildung ist wechselseitig mit allen am Vollzug beteiligten Bediensteten und Stellen zu gestalten und durchzuführen: Richter, Staatsanwälte, Bedienstete des Justizministeriums, Verwaltung und Personal der Haftanstalten, Leitung der Vollzugsanstalten, Sozialarbeiter, Rechtsanwälte und andere Personen.

      VI.    Die Rolle des Richters bei der Vollstreckung auf internationaler Ebene

       1.      Durchführung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

48.  Der CCJE hat in der Stellungnahme Nr. 9 seinen Standpunkt zur Rolle des Richters im Hinblick auf die Umsetzung der Lehren aus der internationalen Rechtsprechung und insbesondere derjenigen des Gerichtshofs dargelegt. Er hat insbesondere darauf verwiesen, dass die Gerichte dafür sorgen müssen, die Urteile des Gerichtshofs zu achten.

49.  Wird ein Staat vom Gerichtshof zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, muss deren Gläubiger, sollte das Urteil des Gerichtshofs nicht vollstreckt werden, das Recht haben, sich an ein innerstaatliches Gericht zu wenden, um die Vollstreckung unbeschadet der möglichen auf supranationaler Ebene zu treffenden Maßnahmen zu bewirken.

       2.       Internationale Zusammenarbeit und grenzüberschreitende Vollstreckung

50.  In unserer durch wachsende Mobilität und fortschreitenden internationalen Erfahrungsaustausch geprägten Zeit muss die Entwicklung und Förderung eines gemeinsamen Rechtsraums für die Bürger Europas vordringliches Ziel sein, indem die bei der Ausübung ihrer Rechte bestehenden Hindernisse beseitigt werden.So muss dafür gesorgt werden, dass gerichtliche Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten problemlos anerkannt und vollstreckt werden.

51.  Die Grundsätze des auf Gegenseitigkeit basierenden Vertrauens und der Anerkennung sind die Stützen des europäischen Aufbaus auf dem Gebiet der Justiz, wobei gleichzeitig den vielfältigen nationalen Systemen Rechnung getragen wird.Die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung hat zur Folge, dass auf einzelstaatlicher Ebene ergangene Entscheidungen Auswirkungen in allen anderen Mitgliedstaaten haben, insbesondere auf deren Justizsystem. Es ist daher unerlässlich, dass den Angehörigen der Rechtsberufe mehr Möglichkeiten für einen Austausch geboten werden. Die diversen Netzwerke der  Fachleute müssen aus eigenem Antrieb verstärkt, koordiniert und besser strukturiert werden.

52.  Beabsichtigt werden sollte eine systematische europäische Aus- und Fortbildung für alle Richter und Staatsanwälte, denen in anderen Staaten Lehrgänge oder Austauschprogramme angeboten werden sollten. Darüber hinaus gilt es, Fernlehrgänge (e-learning) und gemeinsame Lehrmaterialien für die Juristenfortbildung im Bereich der europäischen Verfahren zu entwickeln (Beziehungen zum Gerichtshof, EuGH, Anwendung der Mechanismen der gegenseitigen Anerkennung und der justiziellen Zusammenarbeit, Rechtsvergleichung usw.).

a.    In Zivil- und Verwaltungssachen

53.  In Zivilsachen müssen gerichtliche Entscheidungen direkt vollstreckt werden können, ohne dass es hierzu weiterer Zwischenmaßnahmen bedarf.Man muss demnach bei der Abschaffung des Exequaturverfahrens für bestimmte Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen schrittweise und mit Bedacht vorgehen.

54.  Zwischenzeitlich müssen Verfahren schneller abgeschlossen und gerichtliche Entscheidungen effizienter vollstreckt und durch internationale Übereinkünfte über die Umsetzung und Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen verstärkt werden.

55.  Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung könnte im Übrigen auf Rechtsbereiche ausgeweitet werden, die noch nicht erfasst sind und den Alltag der Bürger wesentlich prägen wie das Erb- und Testamentsrecht, das Ehegüterrecht und die vermögensrechtlichen Folgen einer Trennung.

b.    In Strafsachen

56.  Im Strafrecht betrifft die internationale Zusammenarbeit zahlreiche Bereiche.Als Beispiele gelten die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Ursprungsland, die mit einem in einem anderen Land ergangenen Urteil verhängt worden ist, Auslieferungsersuchen, der europäische Haftbefehl, die gegenseitige Anerkennung von Gerichtentscheidungen in Strafsachen, Rechtshilfe usw.

57.  Die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen erfolgt auf der Grundlage einer zwischen diversen Staaten geschlossenen Übereinkunft und basiert auf deren gegenseitigen Vertrauen in das Justizsystem der einzelnen Staaten.Der Richter im Vollstreckungsstaat muss dieses gegenseitige Vertrauen zu schätzen wissen. So hat er dafür zu sorgen, dass die Entscheidung des Gerichts im Ursprungsstaat nicht geändert oder beanstandet wird. Er darf die Vollstreckung dieser Entscheidung nur aus den Ausnahmegründen ablehnen, die in der zwischen dem Vollstreckungsstaat und dem Ursprungsstaat verbindlichen Übereinkunft vorgesehenen sind oder wenn diese Entscheidung gegen die Grundrechte der Betroffenen verstößt.

58.  Gleichwohl kann das Gericht bei der Überstellung verurteilter Personen die vom ausländischen Gericht verhängte(n) Strafe(n) anpassen, wenn diese Möglichkeit nach der Übereinkunft, welche die betroffenen Staaten bindet, eingeräumt wird.

 

     VII.    Schlussfolgerungen

A.           Die effektive Vollstreckung einer bindenden gerichtlichen Entscheidung gilt als grundsätzliches Element des Rechtsstaates.Sie ist für das Vertrauen der Bürger in die Autorität der Rechtsprechung von zentraler Bedeutung. Die richterliche Unabhängigkeit und das Recht auf ein faires Verfahren erweisen sich als nutzlos, wenn die Entscheidung nicht vollstreckt wird.

B.           Der in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aufgeführte spezielle Begriff des „unabhängigen Gerichts“ bedeutet, dass die Befugnis, bindende Entscheidungen zu treffen, nicht der Annahme oder Ratifikation unterliegt, und dass die Entscheidung von einer nichtgerichtlichen Instanz inhaltlich nicht verändert werden darf, wozu auch das Oberhaupt eines Staates zählt.

 

C.           Alle Bereiche der staatlichen Gewalt müssen dafür sorgen, dass die Rechtsvorschriften über die in ihrer Verfassung oder auf höchster Gesetzgebungsebene verankerte Unabhängigkeit der Gerichte in einer Weise ausgelegt werden, dass eine rasche Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen vorgesehen ist und die anderen staatlichen Gewalten nicht eingreifen, wobei hiervon nur die Amnestie oder der Gnadenerweis in Strafsachen ausgenommen sind. Die Aussetzung einer Urteilsvollstreckung darf einzig durch eine gerichtliche Entscheidung angeordnet werden.

D.            Es darf keinen Aufschub des Vollstreckungsverfahrens geben, es sei denn, aus gesetzlich vorgesehenen Gründen. Aussetzungen unterliegen dem richterlichen Ermessen. Die Vollstreckungsbediensteten dürfen nicht befugt sein, den Wortlaut der Entscheidung in Frage zu stellen oder zu ändern.

E.            In Strafsachen sollten die Staaten von Maßnahmen absehen, die dazu führen, dass weniger strenge Sanktionen tatsächlich nicht vollstreckt werden.

F.            Der CCJE ist der Auffassung, dass die öffentlichen Rechtsträger in einem Rechtsstaat verpflichtet sind, gerichtlichen Entscheidungen Folge zu leisten und diese in rascher Form von Amts wegen umzusetzen. Die Vorstellung, dass ein Staat sich weigert, einer gerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten, stellt in der Tat das Rechtsstaatsprinzip in Frage.

------------------------

G.           Die Vollstreckung muss fair, rasch, effektiv und angemessen erfolgen.

H.            Die Parteien müssen die Möglichkeit haben, das Vollstreckungsverfahren in einfacher Weise einzuleiten. Alle Behinderungen dieses Verfahrens, wie übermäßige Kosten, sind zu vermeiden.

I.              Alle Vollstreckungsverfahren sind unter Achtung der nach der EMRK und in anderen internationalen Rechtsinstrumenten garantierten Grundrechte und -freiheiten umzusetzen.

J.            Beim Freiheitsentzug sind die Rechte aus Artikel 3 und 8 EMRK zu achten, wobei den Erfordernissen aus Artikel 8 Absatz 2 EMRK Rechnung zu tragen ist. Es ist Aufgabe der Gerichte, diese Rechte anzuerkennen und zu schützen.

K.           Unabhängig davon, ob ein Gericht, ein Ausschuss für bedingte Haftentlassung oder eine Verwaltungsbehörde für die Modalitäten bei der Strafvollstreckung zuständig ist, müssen diese Maßnahmen einem fairen Verfahren und einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen oder die Möglichkeit von Rechtsmitteln vorsehen.

------------------------

L.            Die Grundsätze des auf Gegenseitigkeit basierenden Vertrauens und der Anerkennung sind die Stützen eines europäischen Rechtsraumes. Die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung hat zur Folge, dass auf einzelstaatlicher Ebene ergangene Entscheidungen Auswirkungen in allen anderen Mitgliedstaaten haben, insbesondere auf deren Justizsystem. Es ist daher unerlässlich, dass den Angehörigen der Rechtsberufe mehr Möglichkeiten für einen Austausch geboten werden. Die diversen Netzwerke der Fachleute müssen aus eigenem Antrieb verstärkt, koordiniert und besser strukturiert werden.

M.           Der CCJE empfiehlt, die Justizverwaltungsräte oder andere entsprechende unabhängige Stellen sollten regelmäßig einen Bericht über die Effektivität der Vollstreckung veröffentlichen.Ein besonderer Abschnitt sollte sich mit der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen befassen, die gegen öffentliche Rechtsträger ergehen.